Rechtsgrundlagen
Massgebliche Rechtsgrundlagen für die Korporationen sind § 59 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit § 75 der Schwyzer Kantonsverfassung:
§ 59 ZGB (in der aktuellen Fassung vom 10. Dezember 1907) «Allmeindkörperschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechts» (Echter Gesetzgebungsvorbehalt zugunsten der Kantone)
§ 75 Kantonsverfassung (in der aktuellen Fassung vom 24. November 2010)
1 Korporationen sind selbständige Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.
2 Ihr Bestand und ihre Selbstverwaltung im Rahmen der Rechtsordnung bleiben gewährleistet.
3 Sie sorgen für die Werterhaltung ihrer Güter und verwalten und nutzen diese selbständig.
Die massgeblichen Ausführungsvorschriften des kantonalen Rechtes finden sich in den §§ 18 bis § 21 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch im Kanton Schwyz in der aktuellen Fassung vom 14. September 1978.