Neue Kantonsverfassung
Die Stellung der Schwyzer Korporationen in der geltenden Kantonsverfassung von 1898 ist unklar. Zwar hat die Justiz und später auch der Gesetzgeber die altrechtlichen Korporationen als Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts definiert. Dennoch sind nach wie vor viele Fragen offen, wie zahlreiche Gerichtsentscheide immer wieder deutlich machen. In der neuen Kantonsverfassung soll daher der Bestand der Korporationen und ihre Stellung als öffentlich rechtliche Körperschaft festgeschrieben werden. Vor allem gilt es aber die Autonomie mit Bezug auf die Organisation sowie auf die Nutzung zu stärken. Der Vernehmlassungsentwurf www.verfassung-sz.ch trägt diesem Anliegen weitgehend Rechnung.
B. Korporationen
§ 81
- Korporationen sind selbständige Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.
- Ihr bisheriger Bestand und ihre Selbstverwaltung im Rahmen der Rechtsordnung sind gewährleistet.
- Sie verwalten und nutzen ihre Güter selbständig und sorgen für die Erhaltung ihres Wertes.