Bürgerrecht
Bis zum Jahre 1992 war das Korporationsbürgerrecht in aller Regel den männlichen Abkömmlingen der von den einzelnen Korporationen definierten Geschlechter vorbehalten. Mit dem Entscheid vom 15. September 1992 hat das Schwyzer Verwaltungsgericht erstmals eine Ausnahmeregelung von diesem Prinzip verfügt. 13 Jahre später stellte das Verwaltungsgericht seine bisherige Praxis auf den Kopf und dekretierte die reine Abstammungskorporationen, ein Entscheid, der vom Bundesgericht auf Beschwerde der Genossame Lachen hin voll bestätigt wurde.
Mit Entscheid vom 30. Oktober 2007 hat das Verwaltungsgericht den von den Korporationen statuarisch festgelegten Grundsatz der Unmittelbarkeit der Abstammung als rechtens bestätigt. Eine dagegen beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde wurde mit Entscheid vom 18. Juni 2008 abgelehnt. Damit wurde das Prinzip der Unmittelbarkeit höchstrichterlich bestätigt und eine Rückwirkung, soweit diese statutarisch nicht vorgesehen ist, ausgeschlossen.