Rechtsgrundlagen
Massgebliche Rechtsgrundlagen für die Korporationen sind § 59 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit § 75 der Schwyzer Kantonsverfassung:
§ 59 ZGB (in der aktuellen Fassung vom 10. Dezember 1907) «Allmeindkörperschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechts» (Echter Gesetzgebungsvorbehalt zugunsten der Kantone)
§ 75 Kantonsverfassung (in der aktuellen Fassung vom 24. November 2010)
1 Korporationen sind selbständige Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.
2 Ihr Bestand und ihre Selbstverwaltung im Rahmen der Rechtsordnung bleiben gewährleistet.
3 Sie sorgen für die Werterhaltung ihrer Güter und verwalten und nutzen diese selbständig.
Die massgeblichen Ausführungsvorschriften des kantonalen Rechtes finden sich in den §§ 18 bis § 21 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch im Kanton Schwyz in der aktuellen Fassung vom 14. September 1978.
Aufsichtsrechtlich sind die Weisungen über die Verstärkung der Finanzaufsicht des Regierungsrates über die Schwyzer Korporationen und Genossamen massgebend.