Schwyzer Korporationen
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Rechtsgrundlagen

Massgebliche Rechtsgrundlagen für die Korporationen sind § 59 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit § 75 der Schwyzer Kantonsverfassung:

§ 59 ZGB (in der aktuellen Fassung vom 10. Dezember 1907) «Allmeindkörperschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechts» (Echter Gesetzgebungsvorbehalt zugunsten der Kantone)

§ 75 Kantonsverfassung (in der aktuellen Fassung vom 24. November 2010)
1 Korporationen sind selbständige Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.
2 Ihr Bestand und ihre Selbstverwaltung im Rahmen der Rechtsordnung bleiben gewährleistet.
3 Sie sorgen für die Werterhaltung ihrer Güter und verwalten und nutzen diese selbständig.

Die massgeblichen Ausführungsvorschriften des kantonalen Rechtes finden sich in den §§ 18 bis § 21 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch im Kanton Schwyz in der aktuellen Fassung vom 14. September 1978.

  • EG zum ZGB § 18 bis § 21 in der Fassung vom 14. September 1978

Aufsichtsrechtlich sind die Weisungen über die Verstärkung der Finanzaufsicht des Regierungsrates über die Schwyzer Korporationen und Genossamen massgebend.

  • Weisungen für die Verstärkung der Finanzaufsicht des Regierungsrates über die Schwyzer Korporationen und Genossamen vom 8. Januar 2001
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